Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmer, die in ihrem Unternehmen keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen, sowie Rentner, die eine eigene Unfallrente aus der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehen. Um das Wählerverzeichnis korrekt erstellen und dann die Wahlunterlagen versenden zu können, ist die SVLFG auf die Mitwirkung der Versicherten angewiesen.

Wählen kann in der Gruppe der SofA der unfallversicherte Unternehmer, wenn in seinem Unternehmen keine familienfremden Arbeitskräfte (auch z.B. sog. Minijobber) länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, Frage 1 des Fragebogens der SVLFG. Wenn familienfremde Arbeitskräfte beschäftigt werden, besteht die Wahlberechtigung in der Gruppe der Arbeitgeber und nicht in der Gruppe der SofA.

War der land- und forstwirtschaftliche Unternehmer ohne fremde Arbeitskräfte im Kalenderjahr 2022 in einem anderen Unternehmen, welches bei der SVLFG unfallversichert ist, mindestens 26 Wochen als Arbeitnehmer beschäftigt, so besteht keine Wahlberechtigung in seiner Eigenschaft als SofA, sondern als Arbeitnehmer, Frage 2 des Fragebogens der SVLFG.

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer sogenannten GbR betrieben, so sind alle Gesellschafter entsprechend den vorstehenden Ausführungen wahlberechtigt, wenn in dem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen keine fremden Arbeitskräfte beschäftigt sind. Für jeden Gesellschafter ist dann zu prüfen, ob er evtl. als Arbeitnehmer in einem anderen bei der SVLFG unfallversicherten Unternehmen beschäftigt ist.

Der im land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitende Ehegatte des Unternehmers ist ebenfalls wahlberechtigt, wenn er oder sie im Kalenderjahr 2022 nicht oder weniger als 26 Wochen als Arbeitnehmer in einem anderen bei der SVLFG unfallversicherten Unternehmen beschäftigt war. Wenn der Ehegatte in einem anderen bei der SVLFG versicherten Unternehmen mindestens 26 Wochen im Kalenderjahr 2022 beschäftigt war besteht die Wahlberechtigung als Arbeitnehmer und nicht als SofA, Frage 5 des Fragebogens der SVLFG.

Weiter sind die ehemaligen SofA, die eine Unfallrente der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehen, wahlberechtigt. Dazu müssen die Rentenbezieher unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus ihrer versicherten Tätigkeit zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehört haben.

Wird lediglich eine Rente der landwirtschaftlichen Alterskasse bezogen, so besteht keine Wahlberechtigung, da die Sozialwahl zur Vertreterversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und nicht zur land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt wird.

Damit Sie also an der Sozialwahl teilnehmen können, ist es unbedingt erforderlich, zunächst den Fragebogen mit Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises, der derzeit versandt wird, an die SVLFG im Freiumschlag zurückzusenden. Nur wer diesen Antrag rechtzeitig bei der SVLFG einreicht, kann auch Wahlunterlagen erhalten und dann an der Briefwahl teilnehmen. Nützen Sie daher unbedingt Ihre Mitbestimmungsmöglichkeit.

Weitere Informationen zur Ausstellung des Wahlausweises finden Sie unter www.SVLFG.de/sozialwahl. Für Fragen können Sie sich auch an die kostenfreie Wahllotline der SVLFG unter Tel. 0800 5 892716 wenden.