Bayerns Stimme in Kassel
Informationen zur Wahl

Wie wird gewählt?

Die Sozialwahlen finden ausschließlich als Briefwahl statt. Bei der SVLFG wird von den Wahlberechtigten die 60-köpfige Vertreterversammlung gewählt. Diese setzt sich aus jeweils 20 Vertretern der folgenden Gruppen zusammen:

  • Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA)
  • Gruppe der Arbeitgeber
  • Gruppe der versicherten Arbeitnehmer


Gewählt werden können nicht einzelne Personen, sondern lediglich Listen der vorschlagsberechtigten Gruppen. Sollten nicht mehr Bewerber zugelassen werden als Sitze in der Vertreterversammlung in der jeweiligen Gruppe zu vergeben sind, so findet keine Wahlhandlung statt. Die Bewerber gelten dann unmittelbar als gewählt, sogenannte Friedenswahlen. Wenn mehr Bewerber auf verschiedenen Listen zur Wahl stehen als Sitze zu vergeben sind, findet eine sogenannte Urwahl statt.

Wer kann Vorschlagslisten einreichen?

Vorschlagsberechtigt zur Einreichung von Listen für die Sozialwahlen sind in der

  • Gruppe der SofA: Die berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände
  • Gruppe der Arbeitgeber: Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände
  • Gruppe der versicherten Arbeitnehmer: Gewerkschaften und andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände

 

Die land- und forstwirtschaftlichen Organisationen treten in Bayern mit einer Liste Bayerischer Bauernverband für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte an. Zudem können auch sog. freie Listen gebildet werden.

Wer kann wählen?

Wählen kann in der Gruppe der SofA der unfallversicherte Unternehmer und sein unfallversicherter Ehegatte/Lebenspartner, wenn in dem Unternehmen keine fremden Arbeitskräfte länger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden. Hierzu zählen auch Gesellschafter einer sog. GbR, die das landwirtschaftliche Unternehmen betreiben. Weiter sind die ehemaligen SofA oder deren Ehegatten/Lebenspartner, die eine Unfallrente der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft beziehen, wahlberechtigt.

wie geht es weiter?

Nachdem die Listen feststehen, die in der Versichertengruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte zur Wahl antreten, ist nun von der SVLFG die eigentliche Wahlhandlung vorzubereiten. Da ein Wählerverzeichnis bei der SVLFG zu jeder Wahl zu erstellen ist, wird die SVLFG in den nächsten Wochen Fragebögen an die Versicherten verschicken, um die Wahlberechtigung festzustellen.


Diese Fragebögen müssen ausgefüllt und zeitnah an die SLVFG zurückgesandt werden, damit danach von der SVLFG die Wahlberechtigung geprüft und wiederum im Anschluss daran die Wahlunterlagen verschickt werden können. Das bedeutet also, dass nur derjenige Versicherte Wahlunterlagen erhält, der sich aktiv in das Wählerverzeichnis hat eintragen lassen. Darum ist es wichtig, den Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückzusenden. Nur damit ist sichergestellt, dass man sein Wahlrecht auch tatsächlich ausüben kann.

Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses werden dann in etwa im April 2023 die Wahlunterlagen verschickt. Die Wahl selbst wird so durchgeführt, wie dies auch von anderen Wahlen auf Kommunal- Landes- oder Bundesebene bekannt ist. Die Stimmzettel sind dabei so an die SVLFG zurückzusenden, dass sie spätestens am 31. Mai 2023 dort eingehen.